{"id":17668,"date":"2023-10-26T08:00:25","date_gmt":"2023-10-26T07:00:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.aletheia-scimed.ch\/?p=17668"},"modified":"2023-10-26T09:21:13","modified_gmt":"2023-10-26T08:21:13","slug":"koerperverletzung-durch-masken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.aletheia-scimed.ch\/de\/koerperverletzung-durch-masken\/","title":{"rendered":"K\u00f6rperverletzung durch Masken?"},"content":{"rendered":"<h3>Zu Fragen von Remonstration und Strafbarkeit bei der Durchsetzung von Maskenpflichten<\/h3>\n<p>Wer Menschen dazu anh\u00e4lt, sich eine Mund-Nasen-Bedeckung zum Schutz vor Coronaviren (Maske) aufzusetzen, kann den Straftatbestand der N\u00f6tigung und \u2013 jedenfalls soweit es um h\u00e4ufig wiederholtes oder langanhaltendes Tragen geht \u2013 den der K\u00f6rperverletzung in mittelbarer T\u00e4terschaft, in bestimmten Konstellationen (z.B. Lehrer gegen\u00fcber minderj\u00e4hrigen Sch\u00fclern) auch den der Misshandlung von Schutzbefohlenen und als Amtstr\u00e4ger den der K\u00f6rperverletzung im Amt erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Viele Menschen entwickeln beim Tragen von Masken Symptome, die das k\u00f6rperliche Wohlbefinden erheblich beeintr\u00e4chtigen. Zu den h\u00e4ufigsten Symptomen z\u00e4hlen Kurzatmigkeit bzw. Luftnot, Ersch\u00f6pfung, Hitzegef\u00fchl, Kopfschmerz, Schwindel und Konzentrationsst\u00f6rungen.<\/p>\n<p>Die Verursachung dieser Symptome stellt eine \u00fcble unangemessene Behandlung im Sinne des K\u00f6rperverletzungstatbestandes dar. Unangemessen deshalb, weil ein Nutzen in Bezug auf Schutz vor der Weitergabe von Viren weder plausibel noch erwiesen ist. G\u00e4ngige Masken, auch FFP2-Masken, haben kein signifikantes R\u00fcckhalteverm\u00f6gen f\u00fcr Viren und Aerosole, weil diese durch sie hindurchgehen. Ein Fremdschutz durch lang anhaltendes Maskentragen kann ausgeschlossen werden, weil Masken die Konzentration ausgeatmeter Teilchen lediglich f\u00fcr kurze Zeit nach dem Aufsetzen reduzieren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>H\u00e4ufiges und lang andauerndes Maskentragen kann zudem zu Gesundheitssch\u00e4digungen f\u00fchren. Es k\u00f6nnen internistische, neurologische, psychische und psychiatrische, dermatologische, sportmedizinische, HNO-, zahnmedizinische und gyn\u00e4kologische Nebenwirkungen auftreten.<\/p>\n<p>Meistens wird der T\u00e4ter mindestens mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich der \u00fcblen unangemessenen Behandlung agieren, da er Unwohlsein beim Tragen von Masken aus eigenem Erleben kennt. Jedenfalls wird aber in aller Regel der Tatbestand der fahrl\u00e4ssigen K\u00f6rperverletzung gegeben sein, weil der T\u00e4ter h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen und m\u00fcssen, dass Masken potentiell gesundheitssch\u00e4dlich sind, und es zu seiner Sorgfaltspflicht geh\u00f6rt h\u00e4tte, sich hier\u00fcber zu informieren. Entsprechende Studien gibt es bereits sp\u00e4testens seit den 2000er Jahren.<\/p>\n<p>Der Straftatbestand der N\u00f6tigung kann ebenfalls verwirklicht sein. Sind die Opfer Minderj\u00e4hrige oder im Gesetz n\u00e4her bestimmte wehrlose Personen, die dem T\u00e4ter unterstellt sind, kann in der Anordnung und Durchsetzung einer Maskenpflicht zugleich eine Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Qu\u00e4len, d. h. durch das Verursachen l\u00e4nger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden, liegen.<\/p>\n<p>Wer eine Maskenpflicht anordnet oder durchsetzt, wird sich oft nicht auf strafrechtlich anerkannte Rechtfertigungsgr\u00fcnde berufen k\u00f6nnen. Die Opfer k\u00f6nnen in die K\u00f6rperverletzungen, die sie sich durch das Einhalten der Maskenpflicht gezwungenermassen selbst zuf\u00fcgen, nicht wirksam einwilligen, weil eine Einwilligung zum einen unter Zwang nicht wirksam ist und zum anderen voraussetzt, dass das Opfer \u00fcber die Gesundheitsrisiken, denen es sich aussetzt, voll informiert ist. Manche Minderj\u00e4hrige k\u00f6nnen mangels Einwilligungsf\u00e4higkeit ohnehin nicht selbst einwilligen. Die gesetzlichen Regelungen zur Maskenpflicht k\u00f6nnen als Rechtfertigungsgrund nicht herhalten, soweit sie verfassungswidrig sind, was nach hier vertretener Auffassung oft der Fall ist, oder soweit sich das Opfer auf einen Ausnahmetatbestand von der Maskenpflicht berufen kann. Rechtfertigender Notstand ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Lebensgefahr w\u00e4re nicht gegenw\u00e4rtig, denn selbst wenn ein Infizierter Viren auf einen anderen \u00fcbertr\u00e4gt, f\u00fchrt dies nicht unmittelbar ohne weitere Zwischenschritte zum Tod. Eine denkbare Ansteckungsgefahr ist anders abwendbar als durch Maskentragen, z. B. durch Abstandhalten. Aber selbst wenn Masken ein geeignetes Mittel zur Vermeidung der Virus\u00fcbertragung w\u00e4ren, m\u00fcsste eine Interessenabw\u00e4gung stattfinden. Was w\u00fcrde in dem Falle \u00fcberwiegen: das Interesse des Gegen\u00fcbers, die potentielle Gefahr seiner Ansteckung zu verringern, oder das Interesse des zum Maskentragen Verpflichteten, von den dadurch auftretenden Symptomen verschont zu bleiben?<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die Frage der Strafbarkeit f\u00e4llt bei der in diesem Beitrag behandelten Problematik oftmals auf der Ebene der Schuld und dort beim Unrechtsbewusstsein, insbesondere bei folgendem Punkt: Ist die Regelung (Gesetz, Verordnung, Allgemeinverf\u00fcgung etc.), welche die Maskenpflicht vorsieht, verfassungswidrig (wie oftmals nach hier vertretener Auffassung), und weiss der Handelnde hiervon oder h\u00e4lt dies zumindest f\u00fcr m\u00f6glich, so handelt er mit Unrechtsbewusstsein und ist strafbar. Nimmt er irrt\u00fcmlich an, die Regelung sei verfassungsgem\u00e4ss, ist im Einzelfall anhand des rechtlichen Kenntnisstandes des konkreten T\u00e4ters zu pr\u00fcfen, ob er bei geh\u00f6riger eigener Anstrengung in der Lage war, diesen Irrtum zu vermeiden. (Nur) falls nicht, handelt er ohne Schuld.<\/p>\n<p><em>Lesen Sie den Beitrag <a href=\"https:\/\/netzwerkkrista.de\/2022\/04\/08\/koerperverletzung-durch-masken\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">hier zu Ende<\/a>.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Thomas Wagner, Staatsanwalt, B.Sc., Dr. med. Magdalena Resch, Prof. Dr. Werner Bergholz, Dr. J\u00f6rg Uhlig, Diplom-Biologe, Dr. med. vet. Andrea Hammerl, Martina Eberhart, Staatsanw\u00e4ltin a. D.<\/p>\n<p><em>Erstmals ver\u00f6ffentlicht am 8. April 2022 auf der Website von <a href=\"https:\/\/netzwerkkrista.de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">KRiStA<\/a> \u2013 Netzwerk Kritische Richter und Staatsanw\u00e4lte n.e.V.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zu Fragen von Remonstration und Strafbarkeit bei der Durchsetzung von Maskenpflichten Wer Menschen dazu anh\u00e4lt, sich eine Mund-Nasen-Bedeckung zum Schutz vor Coronaviren (Maske) aufzusetzen, kann den Straftatbestand der N\u00f6tigung und \u2013 jedenfalls soweit es um h\u00e4ufig wiederholtes oder langanhaltendes Tragen geht \u2013 den der K\u00f6rperverletzung in mittelbarer T\u00e4terschaft, in bestimmten Konstellationen (z.B. 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