Biopsien und Autopsien bei Impfnebenwirkungen
Biopsien für klinische Verdachtsfälle bei Lebenden.
Autopsien zur Klärung der Todesursache nach Corona-Impfungen.
Die Pathologischen Institute in die Pflicht nehmen.
Bei vermuteten Impfschäden sind Autopsien medizinisch viel aussagekräftiger als blosse zeitliche Zuordnungen, weil sie die konkreten Todesursachen oder Organschädigungen klären können.
Biopsien helfen, wenn ein Lebender untersucht wird oder wenn gezielt Gewebeproben aus einem betroffenen Organ analysiert werden sollen.
Was Biopsien leisten
Mittels Biopsien entnimmt man Gewebe aus einem lebenden Patienten; Biopsien sind damit für die Diagnostik bei Beschwerden geeignet und nicht zur Klärung eines Todesfalls. Beim Verdacht auf einen impfbezogenen Schaden können sie Entzündungen, Gewebeschäden und Thromben usw. im Gewebe des Lebenden nachweisen oder mittels immunhistochemischer Methoden Spike-Proteine im Gewebe sichtbar machen. Das ist besonders relevant bei Herz, Nervensystem oder anderen betroffenen Organen (Bsp.: Myokarditis, Vaskulitis usw.).
Was Autopsien zeigen
Autopsien können Muster wie Myokarditis, Thrombosen, VITT (Vakzin-induzierte thrombotische Thrombozytopenie), Entzündungen oder andere Organveränderungen sichtbar machen und damit einen möglichen Zusammenhang mit einer Impfung bestätigen. Die Literatur und Berichte aus Deutschland und der Schweiz betonen, dass bei ungeklärten Todesfällen nach Impfung Obduktionen nötig wären, weil sonst wichtige Hinweise verloren gehen.
Wichtige Konsequenz
Für die wissenschaftliche Bewertung von Impfschäden braucht man beides: Autopsien für Todesfälle und Biopsien bei Lebenden. Besonders überzeugend wird ein Zusammenhang erst dann, wenn eine zeitliche Korrelation, klinische Daten, Histologie und Ausschluss anderer plausibler Ursachen zusammenpassen.
Aufruf
Wir rufen die Angehörigen, die Pathologen und die Verantwortungsträger dazu auf, die Aufklärung und Transparenz zu fördern und zu unterstützen!
- Die Angehörigen indem sie nachdrücklich Autopsien verlangen.
- Die Pathologen, die es wissen wollen und wissen sollten.
- Die Verantwortungsträger, weil sie es wissen müssen für zukünftige Entscheidungen.
Es ist die Aufgabe jedes Einzelnen, Fragen an die Mediziner und die Verantwortungsträger zu stellen, wenn von deren Seite wenig getan wird, um Licht ins Dunkel zu bringen. Steter Tropfen höhlt den Stein!
Unverständlich: leider antworten die Pathologischen Institute nicht oder kaum auf Anfragen und Anregungen. Fragen nach impfbedingten Läsionen werden ignoriert, wenn sie gestellt werden. Offensichtlich fragt sich auch kein Pathologe, warum wir so viele und auch ungewöhnliche Tumore haben.
Hier gilt wie bei vielen anderen «Tabu-Themen»: Aufarbeitung von “unten”, d.h. die Patienten und Einsender müssen mit wiederholten Fragen Antworten provozieren. Machen Sie es bitte, denn: gibt es einen anderen Weg?
Wichtig zu erwähnen ist, dass man das Gewicht auf Biopsien legen sollte, da man dort dieselben Läsionen sehen kann wie bei Autopsien. Das Gewebe bei Biopsien ist besser erhalten als bei Autopsien und somit einfacher zu begutachten. Zudem könnte man viel mehr Material zur Untersuchung gewinnen. Autopsien gibt es nur sehr wenige.
Was gibt es sonst noch zu wissen?
Die Untersuchung von Autopsien (Obduktionen) und Biopsien im Zusammenhang mit möglichen COVID-19-Impfschäden ist ein komplexes medizinisches und wissenschaftliches Feld. Hier sind wesentliche Punkte:
- Forderung nach mehr Obduktionen: Einige Pathologenhaben frühzeitig und wiederholt gefordert, Leichname von Menschen, die in zeitlichem Zusammenhang mit einer COVID-19-Impfung verstorben sind, häufiger zu obduzieren. Es besteht Anlass zur Sorge vor einer hohen Dunkelziffer an Impftoten oder impfbedingten Todesursachen, die nicht erkannt werden.
- Wissenschaftliche Debatte zur Häufigkeit: Zwar wurden Obduktionen durchgeführt, doch andere Wissenschaftler und Institutionen, wie z.B. die ständige Impfkommission (Stiko) in Deutschland, widersprachen der Ansicht einer massenhaft unentdeckten Sterblichkeit durch Impfungen.
- Ergebnisse aus Obduktionsregistern: Ein nationales Register (D, nicht aber in der CH) für Covid-Obduktionen wurde eingerichtet, um Klarheit zu schaffen. Diese Untersuchungen helfen dabei, zwischen Todesfällen durch COVID-19 und solchen, die möglicherweise mit Impfnebenwirkungen in Verbindung stehen, zu differenzieren.
- Schwierigkeiten bei der Zuordnung: Die Bestimmung, ob ein Tod tatsächlich durch eine Impfung verursacht wurde (Kausalität) oder nur zeitlich damit zusammenfällt, ist laut offiziellen Stellen, wie in der Schweiz (Swissmedic), schwierig und führt zu unterschiedlichen Bewertungen.
- COVID-19 und Langzeitfolgen: Untersuchungen konzentrieren sich nicht nur auf Impfschäden, sondern auch stark auf Gewebeschäden durch das Virus selbst (Post-COVID), um die Folgen der Infektion besser zu verstehen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Autopsien und Biopsien essenziell sind, um Impfschäden zu untersuchen, wobei die wissenschaftliche Bewertung der Häufigkeit solcher Schäden weiterhin Gegenstand von Debatten ist.
Für die Schweiz ist noch zu erwähnen, dass initiale Pläne vom Mai 2020 für ein nationales Register für COVID-19-Obduktionen in der Schweiz aufzubauen, um Fallzahlen zu erhöhen und Befunde besser interpretieren zu können vorhanden waren, aber nie umgesetzt wurden. Siehe: Schweiz – Gesetzliche Grundlagen der Obduktion und Corona-Regelungen über den Link: https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC7903213/
Pathologen und Experten wiesen 2021 darauf hin, dass die Anzahl der Obduktionen in der Schweiz seit Jahren rückläufig war (von ca. 8000 auf unter 2000 pro Jahr). Es wurde gefordert, bei Todesfällen in zeitlichem Zusammenhang mit der COVID-19-Impfung häufiger Obduktionen durchzuführen, um Kausalitäten sicher zu klären.
Es lässt sich sagen, dass COVID-Obduktionen in der Schweiz primär durch engagierte Universitäts-Institute (z.B. Basel, Zürich) und deren spezifische Forschungsprojekte erfolgten, anstatt durch ein einziges, formelles nationales Register.
Reutlinger Studie zum Download
Schweiz – Gesetzliche Grundlagen der Obduktion und Corona-Regelungen
In der Schweiz obliegt das Obduktionswesen der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung, stützt sich allerdings auf die Bundesgerichtsentscheide 97 I 221, 118 IV 319, 127 I 115, 129 I 173 (siehe https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index_atf.php?lang=de) über die Rechte der Toten. In Basel-Stadt wird die klinische Obduktion durch das Gesundheitsgesetz (GesG, 300.100) IV.6.§20 (siehe https://www.gesetzessammlung.bs.ch/app/de/texts_of_law/300.100/versions/5117) geregelt und sieht die aktive Zustimmung (zu Lebzeiten) der verstorbenen Person bzw. der nächsten Angehörigen vor. Im Einklang mit dem Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, dem Epidemiengesetz (EpG) (siehe https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20071012/index.html), Artikel 11 und Artikel 36 sieht das kantonale GesG § 20 im Punkt 3 vor, dass im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt auch gegen den Willen der entscheidungsbefugten Personen eine Obduktion anordnen kann. Ferner regelt das EpG über Artikel 25 die Sorgfaltspflicht beim Umgang mit Krankheitserregern alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit keine Menschen zu Schaden kommen können. Die Forschung an Verstorbenen wird schließlich über das Bundesgesetz über die Forschung am Menschen/Humanforschungsgesetz (HFG) Kapitel 5 (siehe https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20061313/index.html#id-5) geregelt und sieht eine aktive Zustimmung (zu Lebzeiten) der verstorbenen Person bzw. der nächsten Angehörigen vor und erlaubt, dass geringfügige Körpersubstanzmengen auch ohne Einwilligung zu Forschungszwecken anonymisiert asserviert werden, sofern keine dokumentierte Ablehnung der verstorbenen Person vorliegt.
Im Rahmen der COVID-19-Pandemie kam es in der Schweiz zu keiner Anwendung der in den kantonalen GesG vorgesehenen Passus, auch gegen den Willen der entscheidungsbefugten Personen Obduktionen anzuordnen. Autopsien wurden nach den üblichen gesetzlichen Rahmenbedingungen durchgeführt. Kantone bzw. Spitäler, welche aufgrund der Ausstattung ihrer Autopsieeinrichtungen den Anforderungen der EpG Artikel 25 nicht entsprechen konnten, sahen von Autopsien voll ab. So wurden z. B. im Kanton Tessin, welcher die höchste Mortalitätsrate im Rahmen der ersten Welle aufwies, keine Autopsien durchgeführt, während sie im Kanton Basel-Stadt bei 25 % und im Kanton Basel-Landschaft bei 35 % liegen.