Die übersichtliche Zusammenstellung der kantonalen Gesundheitsrechte zeigte auf, dass eine Verurteilung der Bürger aufgrund der Nichteinhaltung weniger wahrscheinlich ist, als wir befürchtet hatten. Trotzdem ist menschenunwürdigen Gesetzen ein Riegel zu schieben, damit die Grundrechte eingehalten werden, so z.B. das eidgenössische Epidemiegesetz.
Hintergrund: Art. 49 BV, die Kanone dürfen keine eigenen Straftatbestände aufstellen:
Darstellung der Rechtslage von Dr.iur. Heinz Raschein
Auszugehen ist von Art. 22 des in Kraft stehenden eidgenössischen Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101 – https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2015/297/de ) vom 28. September 2012. Diese Bestimmung verleiht den Kantonen die Befugnis, in begrenztem Rahmen Impfobligatorien auf dem Weg der kantonalen Gesetzgebung zu statuieren. In der laufenden Revision des EpG ist keine Änderung dieser Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen vorgesehen ( https://www.bag.admin.ch/de/revision-epidemiengesetz#Impfen : “An der bisherigen Kompetenzverteilung und den restriktiven Regeln zum Impfobligatorium ändert sich nichts“). Diese Erläuterung des BAG zur EpG-Revision dient dem eidg. Gesetzgeber als Garantie dafür, dass in der Frage kantonaler Impfobligatorien die Rechtslage auch nach Abschluss der Revision unverändert weitergilt.
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